• Statuten
  • Statuen

    S T A T U T E N

     

    § 1   Name und Sitz des Vereines

    Der Verein nennt sich „HEERES-SPORTVEREIN WELS, FISCHEN“ (HSV WELS, FISCHEN) und hat seinen Sitz
    in der  Hessenkaserne Wels. Er ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn ausgerichteter und unpolitischer Zweig-verein des HSV WELS. Der Zweigverein „HSV WELS, FISCHEN“ steht in einer durch die Statuten festgelegten Unterordnung. Damit verbunden ist die eigene Finanzhoheit, Versammlungstätigkeit und Wahl der eigenen Funktionsträger. 

     

    § 2   Zweck des Vereines

    Der Verein  setzt  sich  zum  Ziel,  alle Mitglieder, die  Freude am Fischereiwesen haben, zu fördern und siezu kameradschaftlichen, naturverbundenen, umweltschützenden Menschen zu formen. 

     

    § 3   Aufbringung der Mittel

    Mittel des Vereines sind:

    1. Liegenschaften, die im  Eigentum der Republik Österreich stehen und dem Verein zur Benützung überlassen werden;

    2. Geldmittel, die folgendermaßen aufgebracht werden:

    a) Durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

    b) durch Erbschaften, Spenden, Schenkungen, sonstige Subventionen,

    c) durch Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Zinserträge und Beteilungserträge,

    d) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder), 

    e) durch verfallende Kautionen,

    f) durch Erträge aus Schulungen, Vorbereitungs- und Prüfungsveranstaltungen im Rahmen des OÖ. Landes-fischereigesetztes,

    g) Nutzung des Vereinsvermögens (z. B. durch Bereitstellung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten).

     

    § 4   Mitglieder 

    1. Heeresangehörige, Reservisten und deren Familienmitglieder;
    2. Personen, deren Mitgliedschaft dem Vereinszweck lt. § 2 nicht widerspricht,
    3. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
      diese können auch mit einer Ehrenfunktion ausgestattet werden.

     

    § 5    Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Antragsteller hat die dafür vorgesehene „Beitrittserklärung“ zu verwenden.

    Der Vorstand ist berechtigt, Neuaufnahmen in den Verein nach Ermessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises.

     

    § 6   Austritt aus dem Verein

    Der Austritt aus dem Verein steht dem Mitglied jederzeit frei, jedoch hat es keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen, ausgenommen Kautionen. Der ausgefolgte HSV Ausweis sowie allenfalls erhaltene  Dienstausweiskarte des Österreichischen Bundesheeres, zum Betreten der Kaserne, ist unbedingt und unverzüglich zurückzugeben.

     

    § 7   Ausschluss aus dem Verein

    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wegen:

    1.     Verlustes der Ehrbarkeit;

    2.     unehrenhaften Betragens inner- oder außerhalb des Vereines;

    3.     Schädigung des Vereinsinteresses;

    4.     Nichtentrichtung verpflichtender Zahlungen nach schriftlicher Aufforderung (z.. B. Mitgliedsbeitrag).

     

    § 8   Ehrenmitglieder

    Der Ausschuss kann Personen, die besondere Verdienste um den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären. Sie sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit und besitzen sämtliche Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. 

     

    § 9   Rechte der Mitglieder

    a)     das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht;

    b)     das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereines;

    c)     das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens;

    d)     das Recht auf Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines;

    e)     das Recht auf Teilnahme an den durch den Verein vermittelten Vorteilen, Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vereinsausschuss jeweils festgelegten Bedingungen;

    f)       das Recht zum Tragen der vom Ausschuss verliehenen Ehrenabzeichen. 

     

    § 10   Pflichten der Mitglieder

    a)     Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen;

    b)     Beachtung und Einhaltung der gefassten Beschlüsse;

    c)     pünktliche Bezahlung des Mitgliedsbeitrages;

    d)     beim Ausscheiden Abgabe des HSV-Mitgliedsausweises, der allenfalls erhaltenen Dienstausweiskarte des Österreichischen Bundesheere zum Betreten der Kaserne, aller vom Verein entliehenen Sachen, die nicht in das Eigentum des ausscheidenden Mitgliedes übergegangen sind.

     

    § 11   Ehrenabzeichen

    Anstecknadel in Bronze, Silber oder Gold.

    Diese Ehrenabzeichen werden nach dem Antrag eines Ausschussmitgliedes nach Ermessen des Ausschusses vergeben. 

    § 12   Organe der Vereinsführung sind

    a)     Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

    b)     Vereinsvorstand

    c)     Vereinsausschuss

    d)     Rechnungsprüfer

    e)     Schiedsgericht

     

    § 13   Hauptversammlung

    Einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
    Außerordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:

    • a) auf Beschluss des Vorstandes,
    • b) auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung,
    • c) auf schriftlich und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
    • d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
    Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen:
    Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie den vorangegangenen Bedingungen entsprechend einberufen wurde.
    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Anträge an die Hauptversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich und eingeschrieben beim Schriftführer einzubringen.
    Bei Anträgen ist die Unterstützung von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern und bei Wahlvorschlägen die Unterschrift von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Die Wahlen werden offen durchgeführt, doch kann durch eine Unterschriftenliste von der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder eine geheime Wahl beantragt werden. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

     

    § 14   Wirkungskreis der Hauptversammlung

    Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines und wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Normal ist das der Obmann oder sein Stellvertreter. Über die Vorgänge bei der Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

    Dieses hat zu enthalten:

    a)   Ort, Datum, Beschlussfähigkeit, Vorsitz;

    b)   die gefassten Beschlüsse;

    c)   das Ergebnis der Wahlen und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen;

    d)   alle sonstigen Gegebenheiten.

    Der Hauptversammlung selbst bleibt vorbehalten:

    a)     Das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines, soweit dies nicht ausdrücklich dem Vorstand oder Ausschuss zusteht;

    b)     die Genehmigung des Berichtes und Rechnungsabschlusses für das jeweils abgelaufene Berichtsjahr;

    c)     Entlastung des Kassiers und des Vorstandes für den Berichtszeitraum;

    d)     Entgegennahme der Berichte der Vereinsfunktionäre;

    e)     Wahl und Enthebund der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der zwei Rechnungsprüfer;

    f)     Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand oder Ausschuss;

    g)     Änderung der Statuen mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen;

    h)     Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Zahlungszeiträume;

    i)    Verleihung und Aberkennund der Ehrenmitgliedschaft;

    j)     Beschluss auf Auflösung des Vereines. 

    2. Die Hauptversammlung ist befugt, die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.

     

    § 15   Wirkungsweise des Vereinsvorstandes

    1.   Die Leitung des Vereines obliegt dem von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Vereinsvorstand. Seine Mitglieder sind wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Funktionsperiode ihr Amt niederlegen.

    2.   Sie können von der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie gegen die im § 10 angeführten Pflichten verstoßen haben.

    3.  Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke einer Neuwahl eine Hauptversammlung abzuhalten.

    4.   Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

    a)   dem Obmann

    b)   dem Obmann-Stellvertreter

    c)   dem Kassier

    d)   dem Schriftführer

    e)   dem  Gewässerwart

    f)     dem Bau- und Gerätewart

    5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder mündlich geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Fernbleiben von Vorstandssitzungen ist zu begründen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

    6.   Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

    7.   Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Ausschließung eines Vorstandsmitgliedes sind jedoch zwei Drittel der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse sind zu Protokoll zu bringen. Das von der Abstimmung betroffene Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt.

    8.   Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen, die den Verein betreffen, sind vom Obmann (Obmann-Stellvertreter) und dem Schriftführer zu unterfertigen, bei finaziellen Angelegenheiten auch vom Kassier. Sämtliche Urkunden sind vom Obmann oder dem Schriftführer aufzubewahren.

    9.   Jedes Mitglied des Vorstandes ist diesem und der Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich. 

     

    § 16   Wirkungskreis des Vereinsausschusses

    Der Vereinsausschuss besteht aus:

    a)     dem Vereinsvorstand

    b)     einer vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl sowie Kooptierungen für Ausgeschiedene Auschussmitglieder ist möglich.

    Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist in erster Linie darauf gerichtet, den Vereinszweck (§ 2) zu erfüllen.

    Insbesondere kommt dem Vereinsausschuss zu:

    1.     Die Vertretung des Vereines nach außen;

    2.     Abschluss von Wettkampfverträgen;

    3.     Festlegung einer Geschäftsordnung und Erstellung einer Tagesordnung für die Hauptversammlung und die Ausschusssitzungen;

    4.   Ausgabe von schriftlichen und mündlichen Mitteilungen an die Vereinsmitglieder;

    5.   Aufnahme und Aschluss von Vereinsmitgliedern;

    6.   Verleihung von Ehrenabzeichen an verdiente Vereins- und Auschussmitglieder;

    7.   Erstellung von Vorschlägen für die Verleihung von Ehrenfunktionen durch die Hauptversammlung;

    8.   Erstellung eines Wahlvorschlages für Neuwahlen.

     

    § 17  Der Obmann

    Der Obmann steht an der Spitze des Vorstandes und somit des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen und leitet die inneren Angelegenheiten. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der vom Ausschuss beschlossenen Hauptversammlung ein. Der Obmann wird bei Verhinderung durch den Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied vertreten. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

    § 18   Der Kassier

    Der Kassier überwacht den satzungsmäßigen Eingang und die satzungsmäßige Ausgabe der Vereinsmittel. Er führt Buch über die finanzielle Gebarung und haftet dem Verein für seine Kassenführung.
    Bei Rechtsgeschäften bis einhundert Euro genügt die nachträgliche Einholung eines Ausschussbeschlusses. Wenn die Summe einhundert Euro übersteigt, ist vor dem Geschäftsabschluss ein Ausschussbeschluss einzuholen.
    Er ist dem Obmann und / oder seinem Stellvertreter sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Buchungsunterlagen zu gewähren.

     

    § 19   Der Schriftführer

    Der Schriftführer besorgt im Auftrag des Ausschusses den laufenden Schriftverkehr. Er ordnet und verwahrt den Schriftwechsel des Vereines, führt in den Sitzungen und in der Hauptversammlung das Protokoll. 

     

    § 20   Die Beisitzer

    Beisitzer sind Mitglieder des Vereines, die durch Wahl in der Hauptversammlung in den Ausschuss berufen werden. Sie sind Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten dazu berufen sind, durch wertvolle Beiträge die Arbeiten der Vorstandsmitglieder wesentlich zu ergänzen. 

     

    § 21   Die Rechnungsprüfer

    Die von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Rechnungsprüfer prüfen mindestens zweimal im laufenden Jahr die finanzielle Gebarung des Vereines sowie Bücher und Belege. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Über die Ergebnisse haben die Rechnungsprüfer bei der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
    Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder Ausschuss angehören und müssen keine Vereinsmitglieder sein. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.

     

     § 22   Schiedsgericht

    1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

    2.   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

    3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
    Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

     

    § 23   Auflösung des Vereines

    Die Auflösung des Zweigvereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines dem Hauptverein HSV Wels für andere sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
    Eine derartige Hauptversammlung ist dem HSV WELS sowie dem HSLV O.Ö. mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, welche je einen Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Hauptversammlung entsenden können.
    Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002).
    Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen einer Woche nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitungen zu veröffentlichen. (§ 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).

     

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